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Steuertipps
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Praxistipps

Gutschein
Höchstwert liegt bei 44 Euro
Verwendung: für Waren und Dienstleistungen wie etwa für Tanken, U-Bahn-Ticket,Mitgliedsbeitrag, Fintnessstudio oder Zeitungsabo. Höchstwert des Gutscheins: 44 Eur pro Monat.
Vorsicht: Er darf keinen Geldbetrag, sondern nur die Sachleistung enthalten. Erlaubt ist zum Beispiel nur: "Gutschein für 20 Liter Super". Für Arzt und Mitarbeiter fallen keine Steuern/Sozialversicherungsbeiträge an.

PKW-Werbefläche
Praxismarketing zahlt sich aus
So funktioniert es: Auf der Kennzeichenhalterung oder mit einer Folie auf dem Rückfenster wird auf dem Auto der Mitarbeiterin für die Praxis geworben. Der Arzt schließt dafür mit der Angestellten einen formlosen Vertrag und zahlt an diese 30 Euro je Monat. Wird ein Betrag von 410 Euro pro Jahr nicht überschritten, sind diese Zusatz-Einnahmen von der Arzthelferin nicht zu versteuern.

Mankogeld
Kleines Zubrot dank Praxisgebühr
Spätestens seit Einführung der Praxisgebühr kommt es vor, dass Angestellte eine Mankoerklärung unterschreiben müssen: Darin verpflichten sie sich, bei Fehlbeträgen in der Barkasse die Differenz zu erstatten - bis maximal 16 Euro monatlich. Im Gegenzug können Ärzte über die Lohnabrechnung 16 Euro je Monat an die Helferinnen auszahlen. Für beide Seiten ist dies abgabenfrei.

Handy/PC
Das etwas andere Geschenk
Kaufen Ärzte über die Praxis den Angesellten einen Computer oder ein Handy, fallen auf diese Geschenke für beide Seiten keine Abgaben an. Ärzte können die Geräte steuermindernd abschreiben. Beim Handy können zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei auch die monatlichen Telefonkosten übernommen werden. Aus Kostengründen empfiehlt sich aber eine Obergrenze.

Internetpauschale
Privat surfen auf Kosten des Chefs
Ärzte können für ihre Mitarbeiter auch die Kosten für deren privaten Internetanschluss übernehmen - bis maximal 50 Euro pro Monat. Für Angestellte ist dies kostenfrei, Arbeitgeber zahlen eine Pauschalsteuer von 25 Prozent.
Wichtig: Gebührenrechnungen der letzten Monate sollten als Nachweis in die Lohnakten. Der Internetvertrag läuft übrigens weiter auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters.

Kinderbetreuung
Bezahlte Obhut für den Nachwuchs
Viele Arzthelferinnen arbeiten in Teilzeit, weil sie sich auch um ihren Nachwuchs kümmern müssen. Praxischefs können die Kosten für Kinderkrippe, Kindergarten oder für die private Kinderbetreuung zu Hause steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Eine Obergrenze für die Erstattungen gibt es nicht. Auch Familien in Ballungsgebieten kann damit also gut unter die Arme gegriffen werden.

Erholungsbeihilfe
Finanzspritze für den Urlaub
Einmal jährlich kann eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden, nur für den Arzt fällt dabei 25 Prozent Pauschalsteuer an. Die Beihilfe beträgt für den Angestellten 156 Euro, für den Ehepartner 104 Euro und je Kind 52 Euro.
Voraussetzung: Im Auszahlungsmonat muss mindestens ein Tag Urlaub genommen werden; und die Mitarbeiterin muss bestätigen, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wird.